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AGB für die Überlassung von Arbeitskräften

Jobwiki e.U. (JobAgent.at) · Stand: Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Wir sind Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte; Sie leiten sie an und sorgen für Arbeitsschutz und Einschulung.
  • Abgerechnet werden die bestätigten Stunden; Rechnungen sind bei Erhalt fällig.
  • Der Vertrag ist von beiden Seiten mit 14 Tagen Frist kündbar.
  • Übernehmen Sie eine Arbeitskraft ohne Absprache oder vor Ablauf der vereinbarten Frist, fällt eine Vergütung von 3 Bruttomonatslöhnen an.

Diese Zusammenfassung dient der Übersicht. Verbindlich ist der folgende Vertragstext.

1. Geltung

1.1

Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Überlasser (Jobwiki e.U., Marke JobAgent.at) und dem Beschäftiger, insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und die sonstigen Bestimmungen des Vertrags gelten auch dann fort, wenn der Überlasser Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer hinaus zur Verfügung stellt oder wenn Arbeitskräfte mündlich angefordert werden.

1.2

Der Überlasser erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur, soweit sie diesen AGB nicht widersprechen. Nicht widersprechende Bestimmungen bleiben nebeneinander bestehen.

1.3

In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit ihnen in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

1.4

Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der AGB. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Einzelvertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

1.5

Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1

Angebote des Überlassers sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch Unterfertigung des Angebots oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger zustande. Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebots oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

2.2

Der Überlassungsvertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3. Leistungsgegenstand

3.1

Der Überlasser erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung zu verfügen.

3.2

Leistungsgegenstand ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften. Der Überlasser schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

3.3

Der Überlasser ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere, gleichwertige Personen zu ersetzen.

4. Honorar

4.1

Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot des Überlassers angefordert, kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern.

4.2

Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige den überlassenen Arbeitskräften zu gewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Werden Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.

4.3

Das Honorar ist exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Der Überlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

4.4

Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.

4.5

Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 456 UGB) verrechnet.

4.6

Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden.

4.7

Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch von seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

4.8

Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht vom Überlasser verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Beschäftiger die überlassenen Arbeitskräfte – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.

4.9

Wird eine überlassene Arbeitskraft ohne Rücksprache oder ohne Einhaltung der Kündigungs- oder Vertragsfristen (in der Regel 6 Monate ab Überlassungsbeginn) vom Beschäftiger übernommen, verpflichtet sich der Beschäftiger zu einer Vergütung zugunsten des Überlassers in der Höhe von 3 Bruttomonatslöhnen. Dies gilt auch, wenn zwischen dem Ende der Überlassung und der Übernahme der Arbeitskraft weniger als zwei Jahre liegen. Eine Verkürzung dieser Fristen kann mit dem Überlasser schriftlich vereinbart werden.

5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

5.1

Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG).

5.2

Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer*innen und vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit und Urlaub beziehen. Dies gilt im Fall des § 10 Abs. 1 letzter Satz AÜG auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art, die das Entgelt betreffen. Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies dem Überlasser vor Abschluss des Vertrags schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkord- oder Prämienarbeit.

5.3

Der Beschäftiger hat den Überlasser vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 der Schwerarbeitsverordnung zu informieren.

5.4

Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers.

5.5

Der Beschäftiger schult die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen ein, unterweist sie und setzt die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind dem Überlasser auf Verlangen vorzulegen. Der Beschäftiger stellt den überlassenen Arbeitskräften nur Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger.

5.6

Der Beschäftiger setzt die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz ein. Er gibt den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten, zu denen diese nicht überlassen sind.

5.7

Setzt der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, oder ändern sich Umstände, die der Beschäftiger dem Überlasser mitgeteilt hat, informiert der Beschäftiger den Überlasser darüber umgehend. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er dem Überlasser alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers, ist der Überlasser berechtigt, das Honorar ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation in demselben prozentuellen Ausmaß anzuheben, in dem das Entgelt der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist.

5.8

Der Beschäftiger gewährt den überlassenen Arbeitskräften während der Überlassung unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Arbeitskräften Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen im Betrieb und informiert sie durch allgemeine Bekanntgabe über offene Stellen im Betrieb.

5.9

Der Beschäftiger beachtet insbesondere bei der Auswahl der Arbeitskräfte, während der Dauer der Überlassung und bei deren Beendigung die Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote.

5.10

Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er dem Überlasser allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.

5.11

Der Beschäftiger informiert den Überlasser spätestens 14 Tage vor dem Ende einer jeden Überlassung schriftlich von deren Ende, sofern die Überlassung mehr als drei Monate dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist.

5.12

Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.

5.13

Der Beschäftiger setzt überlassene Arbeitskräfte nicht in Betrieben ein, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind (§ 9 AÜG), und informiert den Überlasser unverzüglich über einen bevorstehenden oder begonnenen Arbeitskampf.

6. Rechte und Pflichten des Überlassers

6.1

Der Überlasser ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

6.2

Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger den Überlasser hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Der Überlasser stellt in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung.

6.3

Der Überlasser ist verpflichtet, den Beschäftiger bei Endigung der Gewerbeberechtigung schriftlich zu informieren.

7. Vorzeitige Beendigung des Vertrags

7.1

Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der er gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
  • einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;
  • der Beschäftiger trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt; oder
  • der Überlasser wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann.
7.2

Der Überlasser ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes weiters von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt. Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er dem Überlasser den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

7.3

Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne dieses Abschnitts vom Überlasser zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen den Überlasser geltend machen.

8. Gewährleistung

8.1

Der Überlasser leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen. Eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn sie in den Vertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und vom Überlasser schriftlich bestätigt worden ist; ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

8.2

Der Beschäftiger ist verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte umgehend nach Beginn der Überlassung hinsichtlich ihrer fachlichen und persönlichen Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel dem Überlasser unter genauer Angabe umgehend, jedenfalls aber binnen 2 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.

8.3

Liegt ein vom Überlasser zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zurverfügungstellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

8.4

Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.

8.5

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

9. Haftung

9.1

Den Überlasser trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden. Der Überlasser haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen übergebenen Sachen.

9.2

Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen den Überlasser ausgeschlossen.

9.3

Der Überlasser haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinens am Arbeitsplatz, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft entstehen. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden, Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung des Überlassers ausgeschlossen.

9.4

Eine Haftung des Überlassers ist jedenfalls auf Vorsatz und grobes Verschulden beschränkt.

10. Überlassung im Rahmen von Payroll

10.1

Im Rahmen von Payroll-Outsourcing übernimmt der Überlasser die Dienstgeberfunktion, Administration und Verwaltung der vom Beschäftiger ausgewählten Arbeitskräfte im Rahmen des AÜG: die gesamte Personalverrechnung samt Lohn- und Gehaltsauszahlung sowie die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung. Die Endabrechnung der Arbeitskräfte erfolgt durch den Überlasser. Dies gilt für alle im Rahmen des Payroll-Outsourcings übernommenen Arbeitskräfte. Die (Wieder-)Eingliederung ausgelagerter Arbeitskräfte ist jederzeit zum Monatswechsel möglich. Der Überlasser übernimmt nicht: die Personalsuche, Nichtleistungszeiten, Auflösungskosten, Austrittsentschädigungen, Fehlzeiten, Kosten für Karenzierungen, Freistellungen oder Behaltefristen, Überstunden sowie sonstige damit in Zusammenhang stehende Kosten.

10.2

Der Vertrag über Payroll-Outsourcing tritt mit dem im Arbeitsvertrag der Arbeitskraft vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses in Kraft. Vertragsende ist der Tag der Abmeldung bzw. Endabrechnung der Arbeitskraft bei der Österreichischen Gesundheitskasse durch den Überlasser.

11. Vertraulichkeit und Datenschutz

11.1

Beide Vertragspartner behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen, nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich – auch nach Vertragsende.

11.2

Überlasser und Beschäftiger verarbeiten die Daten der überlassenen Arbeitskräfte jeweils als eigenständig Verantwortliche nach der DSGVO und dem Datenschutzgesetz und nur, soweit dies für die Überlassung, die Abrechnung und die Erfüllung gesetzlicher Pflichten nötig ist. Näheres: jobagent.at/datenschutz.

12. Allgemeines

12.1

Für Streitigkeiten zwischen Überlasser und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des Überlassers zuständig. Der Überlasser ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.

12.2

Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und die Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz des Überlassers.

12.3

Beschäftiger und Überlasser vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts.

12.4

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

12.5

Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger dem Überlasser umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Jobwiki e.U. · Pertholzer Straße 34, 3860 Heidenreichstein · FN 442348 m · +43 664 454 06 06 · office@jobagent.at · Stand: Oktober 2026